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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 09.12.2022 – 12 A 1586/21

12. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1209.12A1586.21.00

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Das Zulassungsvorbringen des Klägers begründet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Anspruch auf Kostenerstattung im Wege des Durchgriffs gemäß nach § 89a Abs. 2 i. V. m. § 89a Abs. 1 SGB VIII bestehe nicht, weil ein aus § 89e Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erwachsender Anspruch des nach § 89a Abs. 1 SGB VIII erstattungspflichtigen Trägers (hier: der Beigeladenen) gegen den überörtlichen Träger (hier: den Beklagten) aufgrund des Zuständigkeitswechsels nach § 86 Abs. 6 SGB VIII entfallen wäre.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 09.12.2022 – 12 A 1586/21, ECLI:DE:OVGNRW:2022:1209.12A1586.21.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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