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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 01.12.2022 – 1 A 2282/22.A

1. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1201.1A2282.22A.00

Der Antrag wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der Antrags- und Antragsbegründungsfrist von einem Monat (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG), die ausgehend vom Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung (13. Oktober 2022) mit Ablauf des 14. November 2022 (Montag) endete, nicht in ausreichender Weise begründet wurde.

Die von dem Kläger vorgelegte Antragsschrift vom 10. November 2022, die beim Verwaltungsgericht am 11. November 2022 eingegangen ist, enthält nur den Antrag selbst. Die Antragsbegründung vom 26. November 2022 ist am 30. November 2022 und damit erst deutlich nach Ablauf der Frist eingegangen.

Auf die insoweit bestehenden gesetzlichen Anforderungen einschließlich der Fristen ist der Kläger in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 01.12.2022 – 1 A 2282/22.A, ECLI:DE:OVGNRW:2022:1201.1A2282.22A.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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