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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 28.11.2022 – 16 A 2102/22

16. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1128.16A2102.22.00

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. August 2022 wird als unzulässig verworfen, weil er nicht innerhalb der Frist von einem Monat nach Zustellung des vollständigen Urteils gestellt worden ist (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Das vollständige, mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil ist dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt T. , ausweislich seines Empfangsbekenntnisses am 2. September 2022 (Bl. 259 der Gerichtsakte) zugestellt worden. Die Frist endete daher gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des 4. Oktober 2022, einem Dienstag. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist jedoch erst am 7. Oktober 2022 beim Verwaltungsgericht eingegangen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens (§ 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 28.11.2022 – 16 A 2102/22, ECLI:DE:OVGNRW:2022:1128.16A2102.22.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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