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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 23.11.2022 – 12 B 1151/22

12. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1123.12B1151.22.00

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 RVG i. V. m. §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 40, 47 Abs. 1 GKG auf 4.470,00 Euro festgesetzt.

Dies entspricht bei ausweislich der Antragsschrift monatlich anfallenden Kosten in Höhe von 1490,00 Euro für die Beschulung an der Y. -Z. schule dem hälftigen Gesamtbetrag der begehrten Kostenübernahme im 1. Schulhalbjahr 2022/23. Die Reduzierung des sich ergebenden Gesamtbetrags (6 x 1490,00 Euro) auf die Hälfte war mit Blick auf die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes begehrte Geldleistung bzw. Kostenübernahme angezeigt.

Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 23.11.2022 – 12 B 1151/22, ECLI:DE:OVGNRW:2022:1123.12B1151.22.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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