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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 13.10.2022 – 12 A 2234/21

12. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1013.12A2234.21.00

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kann sinngemäß auch auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abzielen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 190 f.). Das Zulassungsvorbringen der Klägerin zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zeigt besondere Schwierigkeiten im Hinblick den Gegenstand bzw. Inhalt des fremden Geschäfts und damit zugleich hinsichtlich des Anknüpfungspunkts u. a. für den Fremdgeschäftsführungswillen auf. Entsprechendes gilt für das Verhältnis zwischen Erstattungsansprüchen nach §§ 102 ff. SGB X und Rückforderungsansprüchen bei Überzahlungen des Krankenhausträgers an die Krankenkasse.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 13.10.2022 – 12 A 2234/21, ECLI:DE:OVGNRW:2022:1013.12A2234.21.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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