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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 12.09.2022 – 12 A 2863/20

12. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0912.12A2863.20.00

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kann sinngemäß auch auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abzielen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 190 f.). Das Zulassungsvorbringen der Beklagten zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und auch zu divergierender Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts zeigt auf, dass die vorliegende Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Hinblick auf die Ermittlung der pauschalen Beträge für die Sachkostenerstattung und des Betrags zur Anerkennung der Förderleistung aufweist.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 12.09.2022 – 12 A 2863/20, ECLI:DE:OVGNRW:2022:0912.12A2863.20.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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