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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 12.07.2022 – 12 A 2058/20

12. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0712.12A2058.20.00

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Das Verfahren weist besondere rechtliche Schwierigkeiten hinsichtlich der Frage auf, ob bzw. inwieweit dem Kostenerstattungsbegehren des nach § 86c SGB VIII tätig gewordenen örtlichen Trägers für eine von ihm veranlasste Jugendhilfemaßnahme im Ausland vom zuständigen Jugendhilfeträger die Rechtswidrigkeit der Maßnahme entgegengehalten werden kann, wenn die Kosten von ihm zwar nicht von Anbeginn an, aber im Weiteren, nach der Fallübernahme und nach Weiterbewilligung der Maßnahme fortlaufend getragen worden sind, und ob bzw. in welchem Umfang die fiktiven Kosten einer rechtmäßigen Alternativmaßnahme im Inland den Erstattungsanspruch tragen können. Das hat die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen auch hinreichend aufgezeigt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 12.07.2022 – 12 A 2058/20, ECLI:DE:OVGNRW:2022:0712.12A2058.20.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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