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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 21.06.2022 – 4 A 329/21.A

4. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0621.4A329.21A.00

## Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14.12.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

G r ü n d e :

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die von dem Kläger mit dem Verweis auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils führen bereits deshalb nicht zu einer Zulassung, weil das Asylgesetz ‒ anders als § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ‒ einen daran anknüpfenden Zulassungsgrund nicht kennt.

Der weiterhin mit dem Verweis auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemachte Verfahrensmangel, der auch einen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG darstellt, ist allenfalls behauptet, jedoch nicht, wie § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erfordert, dargelegt. Vielmehr erschöpft sich das Vorbringen des Klägers mit dem Hinweis auf eine fortbestehende Bedrohung durch die Taliban in der Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die dem sachlichen Recht zuzurechnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG rechtfertigt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.11.2020 – 4 A 3653/19.A –, juris, Rn. 7 f., m. w. N.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 21.06.2022 – 4 A 329/21.A, ECLI:DE:OVGNRW:2022:0621.4A329.21A.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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