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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 13.06.2022 – 11 A 2845/19

11. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0613.11A2845.19.00

Das Verfahren wird eingestellt (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung).

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Juni 2019 ist - soweit das Verfahren erster Instanz noch nicht eingestellt gewesen ist - wirkungslos (§§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Die Beklagte trägt entsprechend der von ihr im heutigen Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebenen Kostenübernahmeerklärung die Kosten des Verfahrens erster Instanz, soweit das Verfahren in der zweiten Instanz noch anhängig gewesen ist, und die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird in Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren erster Instanz, soweit es im Berufungsverfahren noch anhängig gewesen ist, und für das Berufungsverfahren jeweils auf 6.920 Euro festgesetzt, wobei 5.000 Euro auf die auch im Berufungsverfahren noch anhängig gewesene Anordnung in Ziffer 1. des Ausgangsbescheids vom 2. August 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2017 und 1.920 Euro auf die Festsetzung der Gebühren und Auslagen des Widerspruchsverfahrens in Ziffern 2. und 3. desselben Widerspruchsbescheids entfallen (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). Hinsichtlich des in erster Instanz erledigten Teils des Verfahrens gilt die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung in Höhe von 5.000 Euro fort.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 13.06.2022 – 11 A 2845/19, ECLI:DE:OVGNRW:2022:0613.11A2845.19.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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