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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 30.05.2022 – 1 A 924/22

1. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0530.1A924.22.00

Der im Interesse der Klägerin als Antrag auf Zulassung der Berufung gewertete „Widerspruch“ wird als unzulässig verworfen. Er wurde innerhalb der einmonatigen Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO, die hier angesichts der am 30. März 2022 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB am 2. Mai 2022 (Montag) abgelaufen ist, nicht wirksam gestellt. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und 7 i. V. m. Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO muss der Antrag auf Zulassung der Berufung – hier nur in Betracht kommend – durch einen Rechtsanwalt oder durch einen nach den vorgenannten Vorschriften sonst zugelassenen Bevollmächtigten gestellt werden. Das ist vorliegend nicht geschehen, obwohl in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils auf das Vertretungserfordernis hingewiesen worden ist. Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 30.05.2022 – 1 A 924/22, ECLI:DE:OVGNRW:2022:0530.1A924.22.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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