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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 04.05.2022 – 15 E 169/22

15. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0504.15E169.22.00

## Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

## Gründe

Die Beschwerde, über die der Einzelrichter nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG entscheidet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit zu Recht auf 18.025,20 Euro festgesetzt. Die Beklagte vertritt mit ihrer Beschwerde der Sache nach die - offensichtlich unzutreffende - Auffassung, der Gegenstandswert richte sich nur nach dem erfolgreichen Wiedereinsetzungsbegehren des Klägers, nicht aber nach dem dahinter stehenden Ziel, den „Kooperationserlass nach § 18 Abs. 12 Satz 1 BAföG“ zu erhalten, den die Beklagte aufgrund der Wiedereinsetzung von Amts wegen habe prüfen können, den sie aber habe zurückweisen müssen, da der Kläger seinen Zahlungs- und/oder Mitteilungspflichten nicht vollständig bzw. rechtzeitig nachgekommen sei. Der letztlich gewährte „Erlass gem. § 18 Abs. 12 Satz 3 BAföG“ sei - so die Beklagte weiter - aus ihrer Sicht „nicht mehr Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens“ gewesen.

Ob der vom Kläger vorprozessual gestellte Antrag auf Erlass der Darlehensschuld „gem. § 18 Abs. 12 BAföG n. F. einen in Betracht kommenden Härtefallerlass nach Satz 3 der Vorschrift bereits umfasste, kann für die Festsetzung des Gegenstandswerts dahinstehen. Grundlage dieser Festsetzung war die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache, welche sich wiederum nach dem Streitgegenstand des Verfahrens richtete. Da die vorliegende Klage auf die Gewährung eines Erlasses nach § 18 Abs. 12 BAföG zielte, den der Kläger anwaltlichem Schreiben vom 30. Oktober 2020 bei dem Bundesverwaltungsamt beantragt hatte, war dessen Höhe maßgebend für die Gegenstandswertfestsetzung, unabhängig davon, ob der Erlass auf Satz 1 oder Satz 3 der Vorschrift gestützt werden konnte. Der Wiedereinsetzung in die Frist des § 66a Abs. 7 Satz 1 BAföG kam in diesem Zusammenhang keine selbständige werterhöhende Bedeutung zu. Von vornherein unerheblich für die Wertfestsetzung war hingegen, ob und inwieweit der Kläger mit seinem Klagebegehren Erfolg hatte bzw. gehabt hätte. Das konnte nur für die zuvor getroffene Kostenentscheidung von Bedeutung sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 04.05.2022 – 15 E 169/22, ECLI:DE:OVGNRW:2022:0504.15E169.22.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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