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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 03.05.2022 – 12 A 2060/21

12. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0503.12A2060.21.00

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Die Frage, ob dem Anspruch aus § 24 Abs. 3 SGB VIII (Nachweis eines Betreuungsplatzes) bzw. der damit verbundenen unbedingten Bereitstellungs- und Gewährleistungspflicht des Jugendhilfeträgers der Einwand der Unmöglichkeit entgegengehalten werden kann, weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf. Das hat die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen auch hinreichend aufgezeigt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 03.05.2022 – 12 A 2060/21, ECLI:DE:OVGNRW:2022:0503.12A2060.21.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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