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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 06.04.2022 – 1 E 558/21

1. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0406.1E558.21.00

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Sie ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers, ihm unter Beiordnung des (erstinstanzlich allein tätig gewesenen) Rechtsanwalt L. aus P. rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren zu bewilligen, zutreffend wegen mangelnder hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) im Klageverfahren 26 K 573/20 abgelehnt. Zur Begründung nimmt der Senat auf die Gründe seines Beschlusses gleichen Rubrums vom heutigen Tage – 1 A 1859/21 – Bezug, mit dem er den gegen das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts vom 9. Juni 2021– 26 K 573/20 – gerichteten Zulassungsantrag abgelehnt hat. Danach liegt es auch in Ansehung des Zulassungsvortrags, auf den der Kläger zur Begründung seiner Beschwerde allein Bezug genommen hat, auf der Hand, dass dem Kläger der behauptete Beihilfeanspruch nicht zustehen konnte.

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 06.04.2022 – 1 E 558/21, ECLI:DE:OVGNRW:2022:0406.1E558.21.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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