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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 05.04.2022 – 1 B 392/22.A

1. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0405.1B392.22A.00

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Er ist unzulässig. Es fehlt schon am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tag (1 A 608/22.A) den Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. Februar 2022 (10 K 1644/20.A) ist damit rechtskräftig, sodass die wörtlich begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage schon von vornherein nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus ist der Antrag entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und 7 i. V. m. Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder durch einen nach den vorgenannten Vorschriften sonst zugelassenen Bevollmächtigten gestellt worden.

Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 05.04.2022 – 1 B 392/22.A, ECLI:DE:OVGNRW:2022:0405.1B392.22A.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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