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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 05.04.2022 – 1 A 608/22.A

1. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0405.1A608.22A.00

Das im wohlverstandenen Interesse des Klägers als Antrag auf Zulassung der Berufung gewertete Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen. Der Antrag wurde innerhalb der einmonatigen Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG, die hier angesichts der am 15. Februar 2022 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils an den (vormaligen) Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB am 15. März 2022 abgelaufen ist, nicht wirksam gestellt. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und 7 i. V. m. Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO muss der Antrag auf Zulassung der Berufung – hier nur in Betracht kommend – durch einen Rechtsanwalt oder durch einen nach den vorgenannten Vorschriften sonst zugelassenen Bevollmächtigten gestellt werden. Das ist vorliegend nicht geschehen, obwohl in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils auf das Vertretungserfordernis hingewiesen worden ist.

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 05.04.2022 – 1 A 608/22.A, ECLI:DE:OVGNRW:2022:0405.1A608.22A.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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