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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 23.03.2022 – 12 A 595/19

12. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0323.12A595.19.00

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Die Frage, ob sich der Kläger die zugunsten der Hilfeempfängerin titulierten Unterhaltsansprüche, zu zahlen zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters (hier: Kreisjugendamt des Klägers als Vormund), in Bezug auf den Kostenerstattungsanspruch anspruchsmindernd entgegenhalten lassen muss, weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf. Das hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen auch hinreichend aufgezeigt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 23.03.2022 – 12 A 595/19, ECLI:DE:OVGNRW:2022:0323.12A595.19.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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