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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 10.03.2022 – 19 E 147/22

19. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0310.19E147.22.00

## Leitsatz

&#167; 55d Satz 3 VwGO entbindet professionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit, die notwendigen technischen Einrichtungen f&#252;r die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausf&#228;llen unverz&#252;glich f&#252;r Abhilfe zu sorgen.

## Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

## Gründe

Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben hat.

Nach § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 55d Satz 3 VwGO). Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 55d Satz 5 VwGO).

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die Beschwerdeschrift nicht den Anforderungen des § 55d Satz 1, § 55a VwGO entsprechend als elektronisches Dokument, sondern per Post übermittelt. Er hat sich unter Beifügung einer Eingangsbestätigung der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer vom 17. Dezember 2021 darauf berufen, dass ihm eine Einreichung in elektronischer Form derzeit nicht möglich sei, weil ihm die erforderliche Signaturkarte noch nicht vorliege, da ihm bei seinem ersten Antrag auf Ausstellung einer Signaturkarte ein Fehler in der Schreibweise seines Vornamens unterlaufen sei.

Damit hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die fehlende Möglichkeit, die Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument zu übermitteln, auf technischen Gründen im Sinn von § 55d Satz 3 VwGO beruhte. Denn § 55d Satz 3 VwGO entbindet professionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen.

Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 17/12634 vom 6. März 2013, S. 28 (zur Parallelvorschrift des § 130d ZPO).

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat nach eigenen Angaben nicht die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorgehalten, sondern es im Gegenteil versäumt, sich rechtzeitig und mit der gebotenen Sorgfalt um die Herstellung der erforderlichen technischen Voraussetzungen zu bemühen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 10.03.2022 – 19 E 147/22, ECLI:DE:OVGNRW:2022:0310.19E147.22.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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