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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2022 – 10 B 74/22

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0209.10B74.22.00

## Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 Euro festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

**Rn. 3**

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 25 K 5572/21 gegen die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2013 angeordnete Untersagung der Nutzung des näher bezeichneten Anbaus an das Gebäude auf dem Grundstück C.-straße 22 in P. wiederherzustellen beziehungsweise hinsichtlich der hierauf bezogenen Zwangsgeldandrohung anzuordnen, abgelehnt. Die Nutzungsuntersagung sei rechtmäßig. Der Anbau sei ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet worden und überdies materiell illegal. Die Nutzungsuntersagung habe die Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei ausgesprochen.

**Rn. 4**

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.

**Rn. 5**

Die Antragstellerin trägt lediglich vor, sie habe nunmehr einen Architekten damit beauftragt, die für den Anbau erforderliche Baugenehmigung zu beantragen. Die „Grenzabstandsproblematik“ werde dadurch gelöst werden, dass die betroffenen Nachbarn der Eintragung einer Abstandsflächenbaulast zugunsten ihres Grundstücks zustimmen würden. Aus diesem Vortrag ergibt sich weder, dass der erforderliche Bauantrag tatsächlich gestellt worden ist, noch dass der von dem Verwaltungsgericht angenommene mit dem Anbau verbundene Verstoß gegen abstandsflächenrechtliche Vorschriften beseitigt worden wäre.

**Rn. 6**

Die Voraussetzungen für die von der Antragstellerin angeregte Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO liegen nicht vor. Im Übrigen würde eine Aussetzung des Verfahrens zur Ermöglichung einer nachträglichen Legalisierung des illegal errichteten Anbaus im Widerspruch zur Ordnungsfunktion des Baurechts stehen.

**Rn. 7**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

**Rn. 8**

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

**Rn. 9**

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.02.2022 – 10 B 74/22, ECLI:DE:OVGNRW:2022:0209.10B74.22.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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