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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 03.12.2021 – 12 A 1939/18

12. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1203.12A1939.18.00

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kann sinngemäß auch auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abzielen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 190 f.). Das Zulassungsvorbringen der Beklagten zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zeigt auf, dass die vorliegende Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Hinblick auf das Vorliegen einer (drohenden) Teilhabebeeinträchtigung im Zusammenhang mit einem eigenmächtig initiierten Schulwechsel aufweist. Schwierigkeiten bestehen ferner im Hinblick auf die Frage, ob vorliegend von einem Versagen des öffentlichen Schulsystems ausgegangen werden kann.

Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 03.12.2021 – 12 A 1939/18, ECLI:DE:OVGNRW:2021:1203.12A1939.18.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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