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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 08.11.2021 – 12 A 4149/19

12. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1108.12A4149.19.00

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kann sinngemäß auch auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abzielen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 190 f.). Das Zulassungsvorbringen der Klägerin zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zeigt auf, dass die vorliegende Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten im Hinblick darauf aufweist, ob eine für die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 4 SGB VIII beachtliche Unterbrechung bzw. Beendigung der Jugendhilfeleistung erfolgt ist.

Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 08.11.2021 – 12 A 4149/19, ECLI:DE:OVGNRW:2021:1108.12A4149.19.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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