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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.08.2021 – 6 B 1271/21

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0816.6B1271.21.00

## Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

**Rn. 3**

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt hat, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, die streitbefangenen Stellen - Brandmeisteranwärter für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes - mit einem Mitkonkurrenten zu besetzen.

**Rn. 4**

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Antrag sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung unzulässig. Zur Begründung hat es weiter ausgeführt, dem Antragsteller fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Antragsgegnerin habe mit Wirkung zum 1. April 2021 die Mitkonkurrenten jeweils zum Brandmeisteranwärter ernannt, so dass die begehrte einstweilige Anordnung die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern könne. Das gelte auch unter Berücksichtigung des Grundrechts auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, das in Ausnahmefällen eine Durchbrechung des beamtenrechtlichen Grundsatzes der Ämterstabilität gebieten könne. Für das vorliegende Eilverfahren sei dies jedoch nicht relevant, da das auf Untersagung der Stellenbesetzung gerichtete Antragsbegehren nach erfolgter Ernennung nicht mehr erfolgreich sein könne. Eine im Eilverfahren nur mögliche vorläufige Aufhebung der Ernennungen komme nicht in Betracht.

**Rn. 5**

Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, diese Erwägungen in Frage zu stellen.

**Rn. 6**

Der Antragsteller verkennt, dass nach der Ernennung des ausgewählten Bewerbers einem unterlegenen Bewerber gerichtlicher Rechtsschutz nur im Wege der Anfechtungsklage gegen die Ernennung gewährt werden kann. Eine andere Möglichkeit zur Durchsetzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs besteht nicht.

**Rn. 7**

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102 = juris Rn. 39; OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2019 - 6 A 1133/17 -, IÖD 2019, 218 = juris Rn. 100.

**Rn. 8**

Im vorliegenden Eilverfahren geht damit der sinngemäß erhobene Einwand der Beschwerde ins Leere, der Antragsteller sei daran gehindert worden, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung der Mitbewerber auszuschöpfen, bzw. die Antragsgegnerin könne sich nicht auf den Grundsatz der Ämterstabilität berufen.

**Rn. 9**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.

**Rn. 10**

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.08.2021 – 6 B 1271/21, ECLI:DE:OVGNRW:2021:0816.6B1271.21.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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