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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 16.08.2021 – 1 E 666/21

1. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0816.1E666.21.00

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Sie ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zutreffend wegen mangelnder hinreichender Erfolgs-aussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) im Klageverfahren 12 K 487/17 abgelehnt und zur Begründung unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 29. Juni 2021 dargelegt, die Klage sei unzulässig, da sie entgegen § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Gegenstand des Klagebegehrens nicht hinreichend bezeichne. Die Klageschrift lasse ein konkretes Begehren nicht erkennen, und der Kläger habe den Gegenstand seiner Klage auch nicht innerhalb der ihm unter dem 21. Januar 2021 gemäß § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO gesetzten Ausschlussfrist hinreichend konkretisiert. Die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Klageänderung sei daher unzulässig. Gründe, dieeine hiervon abweichende Beurteilung rechtfertigen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dem Vorbringen aus der als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 20. Juli 2021 und den weiter vorgelegten Schreiben vom 16. und 21. Juli 2021 lassen sich keine konkreten Einwände gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts entnehmen.

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 16.08.2021 – 1 E 666/21, ECLI:DE:OVGNRW:2021:0816.1E666.21.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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