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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 28.07.2021 – 12 A 3621/20

12. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0728.12A3621.20.00

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, weil sich die Beantwortung der Frage, inwieweit bei gemeinsamem Sorgerecht und wechselndem Aufenthalt des Kindes bei jeweils dem einen und dem anderen Elternteil von einem Leben "bei einem seiner Elternteile" i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG auszugehen bzw. einer der Elternteile als "alleinstehend i. S. d. Gesetzestitels anzusehen ist, als rechtlich und tatsächlich besonders schwierig darstellt und dies in dem Zulassungsvorbringen der Klägerin auch noch hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 28.07.2021 – 12 A 3621/20, ECLI:DE:OVGNRW:2021:0728.12A3621.20.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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