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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 12.07.2021 – 12 E 492/21

12. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0712.12E492.21.00

## Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

## Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besitzt auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht die - für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche - hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss gleichen Rubrums vom heutigen Tag im zugehörigen Eilbeschwerdeverfahren 12 B 981/21 sowie den dort in Bezug genommenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zum Aktenzeichen 6 L 208/21.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 12.07.2021 – 12 E 492/21, ECLI:DE:OVGNRW:2021:0712.12E492.21.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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