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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2021 – 10 B 824/21

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0628.10B824.21.00

## Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 625 Euro festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

**Rn. 3**

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, „die Vollstreckung der Antragsgegnerin aus der Ordnungsverfügung vom 23. Januar 2017 in der Fassung vom 26. Februar 2019 vorläufig auszusetzen“, abgelehnt. Die Beseitigungsverfügung sei bestandskräftig, nachdem die auf ihre Aufhebung gerichtete Klage rechtskräftig abgewiesen worden sei (VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Februar 2019 – 6 K 2134/17 – und OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2019 – 10 A 1280/19 –). Ihrer Vollstreckung stünden keine Hindernisse entgegen.

**Rn. 4**

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Antragsteller macht in der Sache allein die vermeintliche Rechtswidrigkeit der Beseitigungsverfügung geltend, auf die er sich im Vollstreckungsverfahren mit Blick auf deren Unanfechtbarkeit jedoch nicht berufen kann. Im Übrigen ist der von ihm herangezogene § 61 Abs. 7 Satz 2 BauO NRW, wie er im Dezember 2016 vom Landtag beschlossen worden ist (GV. NRW, Seite 1162), nie in Kraft getreten.

**Rn. 5**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

**Rn. 6**

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

**Rn. 7**

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2021 – 10 B 824/21, ECLI:DE:OVGNRW:2021:0628.10B824.21.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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