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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 10.06.2021 – 18 B 658/20

18. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0610.18B658.20.00

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Nachdem der Senat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist für die Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Januar 2020 im zugehörigen Hauptsacheverfahren 18 A 892/20 mit Beschluss vom heutigen Tage abgelehnt hat, hat die Anhörungsrüge im vorliegenden Verfahren keinen Erfolg.

Die Antragstellerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 10.06.2021 – 18 B 658/20, ECLI:DE:OVGNRW:2021:0610.18B658.20.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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