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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 10.06.2021 – 12 A 4031/19

12. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0610.12A4031.19.00

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 15. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2018 wegen eines Betrages von 2.661 € aufgehoben hat. Die Frage nach dem Umfang der Rückforderung im Falle einer verspäteten Mitteilung über eine Darlehensübertragung stellt sich jedenfalls als rechtlich schwierig dar, was im Zulassungsvorbringen der Beklagten auch hinreichend zum Ausdruck kommt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 10.06.2021 – 12 A 4031/19, ECLI:DE:OVGNRW:2021:0610.12A4031.19.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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