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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 26.05.2021 – 12 B 832/21

12. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0526.12B832.21.00

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 20. April 2021 begründet worden ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO); auf das fristgebundene Begründungserfordernis ist in der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO).

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 26.05.2021 – 12 B 832/21, ECLI:DE:OVGNRW:2021:0526.12B832.21.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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