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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 10.05.2021 – 1 E 379/21

1. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0510.1E379.21.00

Der angegriffene Beschluss zu 2. wird geändert. Der Streitwert wird auf bis zu 8.000,- Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde, die aufgrund des Vortags dahingehend auszulegen ist, dass eine Festsetzung des Streitwerts auf 7.613,94 Euro beantragt wird, ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts richtet sich der Streitwert vorliegend nicht nach § 52 Abs. 2 GKG, sondern nach dem vorrangigen § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Nach dieser Vorschrift ist der Streitwert in Verfahren, die die Begründung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses betreffen, die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens kein Dienst- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist. Das vorliegende Verfahren betrifft die Begründung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im Sinne dieser Vorschrift, obwohl der Kläger lediglich beantragt hat, über seine Bewerbung neu zu entscheiden. Dass der Kläger damit lediglich einen Bescheidungsantrag, nicht jedoch einen Verpflichtungsantrag auf Einstellung gestellt hat, vermag nichts daran zu ändern, dass sich der gestellte Antrag letztlich auf die Begründung eines Dienstverhältnisses als Widerrufsbeamter (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG) im mittleren Polizeivollzugsdienst des Bundes bezieht. Auszugehen ist daher von den jährlichen Bezügen (15.227,88 Euro), die gemäß § 61 BBesG i. V. m. Anlage VIII an den Kläger als Widerrufsbeamten zu zahlen gewesen wären (Anwärtergrundbetrag in Höhe von monatlich 1.268,99 Euro). Die Hälfte hiervon beträgt 7.613,94 Euro, ein Betrag, der in der festgesetzten Streitwertstufe liegt.

Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei. Kosten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet.

Dieser Beschluss ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 10.05.2021 – 1 E 379/21, ECLI:DE:OVGNRW:2021:0510.1E379.21.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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