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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 26.03.2021 – 12 B 340/21

12. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0326.12B340.21.00

Die Beschwerde wird verworfen. Sie ist gemäß § 67 Abs. 4 VwGO bereits unzulässig, da die Antragsteller sich bei der Erhebung der Beschwerde nicht durch eine der in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Personen vertreten lassen haben. Auf das Vertretungserfordernis sind die Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses hingewiesen worden.

Die Antragsteller tragen gemäß §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO als Gesamtschuldner die Kosten des gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 26.03.2021 – 12 B 340/21, ECLI:DE:OVGNRW:2021:0326.12B340.21.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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