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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 03.03.2021 – 12 B 210/21

12. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0303.12B210.21.00

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, da sie nicht fristgerecht eingelegt worden ist. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 20. Januar 2021 zugestellt worden, so dass die Beschwerdefrist (§ 147 Abs. 1 VwGO) am Mittwoch, dem 3. Februar 2021 abgelaufen ist. Die Beschwerde ist aber erst am 8. Februar 2021 beim Verwaltungsgericht eingegangen. Sie ist auch erst unter diesem Datum verfasst worden, so dass Gründe für eine - nach Hinweis des Senats ohnehin nicht beantragte - Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist nicht ersichtlich sind.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO).

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 03.03.2021 – 12 B 210/21, ECLI:DE:OVGNRW:2021:0303.12B210.21.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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