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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 03.03.2021 – 12 A 1403/18

12. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0303.12A1403.18.00

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Es trifft angesichts der mehrfachen Angaben der Mitarbeiterin des X. X. (gegenüber der Polizei und auch der Beklagten), bei der Klägerin liege keine Suizidgefahr vor, auf erhebliche Bedenken, die in § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII vorausgesetzte dringende Gefahr für das Wohl des in Obhut genommenen Kindes X. damit zu begründen, dass ein Suizid der Klägerin (nach angeblicher Einschätzung der entsprechenden Mitarbeiterin) nicht auszuschließen sei. Des Weiteren erscheint es zweifelhaft, ob im Zeitpunkt der Inobhutnahme noch eine Kindeswohlgefährdung wegen eines "Untertauchens" der Klägerin mit ihren Kindern mit hinreichender Dringlichkeit angenommen werden konnte, nachdem die Klägerin ihre mehrstündige Abwesenheit von ihrer Wohnung in einer Email an die Beklagte erläutert und beide Kinder am Folgetag - und noch vor der Inobhutnahme - (wie von ihr angekündigt) in die Schule bzw. Kindertagesstätte gegeben hatte.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 03.03.2021 – 12 A 1403/18, ECLI:DE:OVGNRW:2021:0303.12A1403.18.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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