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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 27.01.2021 – 15 E 35/21

15. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0127.15E35.21.00

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Rechtsverfolgung des Antragstellers nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur näheren Begründung gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses Bezug genommen, deren Richtigkeit durch die Beschwerde nicht in Frage gestellt wird.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Etwaige Kosten der Antragsgegnerin werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 27.01.2021 – 15 E 35/21, ECLI:DE:OVGNRW:2021:0127.15E35.21.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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