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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 10.12.2020 – 18 B 1777/20

18. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1210.18B1777.20.00

## Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.

G r ü n d e

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Das gesamte Beschwerdevorbringen verhält sich allein zu den familiären Beziehungen des Antragstellers und dem daraus seiner Ansicht nach resultierenden inlandsbezogenen Vollstreckungshindernis. Dies übersieht, dass das Vorliegen von Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung dem Erlass der hier allein streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht entgegensteht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 10.12.2020 – 18 B 1777/20, ECLI:DE:OVGNRW:2020:1210.18B1777.20.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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