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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2020 – 4 B 1640/20

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1127.4B1640.20.00

## Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19.10.2020 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung des Antrags (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses und nochmals mit der Eingangsverfügung vom 3.11.2020 hingewiesen worden. Der Vertretungszwang steht mit höherrangigem Recht in Einklang.

**Rn. 2**

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.9.2020 – 4 A 1900/20 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

**Rn. 3**

Lediglich ergänzend weist der Senat in der Sache auf Folgendes hin: Die vom Antragsteller gerügte Vertragsverletzung der Kölner Verkehrsbetriebe durch auf Grund von Streikmaßnahmen unterbliebene Beförderung dürfte nach den einschlägigen Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbunds Rhein-Sieg nicht vorliegen. Nach deren Nr. 11 Abs. 5 gilt die sogenannte Mobilitätsgarantie, d. h. die vom Antragsteller eingeforderte Beförderungspflicht, unter anderem bei Streik nicht.

**Rn. 4**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

**Rn. 5**

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

**Rn. 6**

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2020 – 4 B 1640/20, ECLI:DE:OVGNRW:2020:1127.4B1640.20.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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