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# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 22.04.2020 – 18 B 290/20

18. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0422.18B290.20.00

## Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens durch den Senatsbeschluss vom heutigen Tage im Verfahren 18 A 892/20, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung verworfen wurde, ist für die erstrebte vorläufige Regelung kein Raum mehr.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 22.04.2020 – 18 B 290/20, ECLI:DE:OVGNRW:2020:0422.18B290.20.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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