nu:legal · recht.nulegal.eu

# Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 14.01.2020 – 12 E 126/19

12. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0114.12E126.19.00

## Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

## Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die begehrte Prozesskostenhilfe steht der Antragstellerin jedenfalls deshalb nicht zu, weil sie nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Antragstellerin hatte - was bereits das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss festgestellt hat - bis zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens keinen vollständig ausgefüllten den Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 4 ZPO) vorgelegt.

Vgl. ausführlich dazu OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2018 - 12 E 765/17 -, juris Rn. 3 ff.

Sie hatte in dem überreichten Formular keine Angaben darüber gemacht, ob sie über Bank-, Giro-, Sparkonten oder dergleichen (G. 1.) bzw. Bargeld- oder Wertgegenstände (G. 4.) verfügt und auch keine entsprechenden Belege übersandt. Der vorgelegte SGB-II-Bescheid ist insoweit nicht ausreichend (vgl. § 2 Abs. 2 PKHFV). Entsprechende Unterlagen hat die Antragstellerin im Übrigen - ungeachtet der Frage, ob diese mit Blick auf die Erledigung noch berücksichtigungsfähig wären - auch im Beschwerdeverfahren nicht nachgereicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2 Halbsatz 1, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

---

Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 14.01.2020 – 12 E 126/19, ECLI:DE:OVGNRW:2020:0114.12E126.19.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-01-14/12-e-126-19

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
