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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2019 – 4 A 3654/19.A

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1127.4A3654.19A.00

## Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 5.7.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

## Gründe

**Rn. 2**

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

**Rn. 3**

Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

**Rn. 4**

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18.7.2018 – 4 A 2573/18.A –, juris, Rn. 2 f., und vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

**Rn. 5**

Daran fehlt es hier. Der Kläger benennt keine klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage. Sie ist dem Vorbringen auch nicht sinngemäß zu entnehmen.

**Rn. 6**

Die mit der Schilderung eines vom erstinstanzlichen Vortrag teilweise abweichenden Verfolgungsschicksals mittelbar geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts sind kein Zulassungsgrund im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG.

**Rn. 7**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b AsylG.

**Rn. 8**

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2019 – 4 A 3654/19.A, ECLI:DE:OVGNRW:2019:1127.4A3654.19A.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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