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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2019 – 4 A 2026/19

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0528.4A2026.19.00

## Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung versagenden Beschluss des Senats vom 21.5.2019 ‒ 4 A 1145/19 ‒ wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

**Rn. 1**

Das als allein statthafte Anhörungsrüge auszulegende Rechtsmittel des Klägers ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil es nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist. Der Antragsteller hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass der Senat in dem Beschluss vom 21.5.2019 ‒ 4 A 1145/19 – seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

**Rn. 2**

Ungeachtet dessen bietet das von dem Antragsteller erhobene Rechtsmittel, mit dem er sich vor allem gegen die Ablehnung der Ausnahmegenehmigung in der Sache wendet, auch in der Sache keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch. Vergleichbare Eingaben und offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Rechtsbehelfe des Klägers werden bei unveränderter Sachlage nicht mehr beschieden oder beantwortet, sondern nur noch zu den Akten genommen.

**Rn. 3**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

**Rn. 4**

Dieser Beschluss ist gemäß §§ 152a Abs. 4 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2019 – 4 A 2026/19, ECLI:DE:OVGNRW:2019:0528.4A2026.19.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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