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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.02.2019 – 4 B 114/19

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0208.4B114.19.00

## Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 2.1.2019 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

**Rn. 1**

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses und nochmals mit Verfügung vom 25.1.2019 hingewiesen worden.

**Rn. 2**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

**Rn. 3**

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Antragsteller wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung, für die der Streitwert im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes auf mindestens 10.000,00 Euro zu bemessen ist.

**Rn. 4**

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.7.2018 – 4 B 953/18 –, juris, Rn. 6 ff.

**Rn. 5**

Dass der Antragsteller erstinstanzlich teilweise obsiegt hat (hinsichtlich der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder als mit der Leitung eines Gewerbetriebes beauftragte Person), wirkt sich bei der gebotenen pauschalierenden Betrachtung nicht streitwertreduzierend aus. Denn er wendet sich weiterhin gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung (ausgeübtes und alle weiteren Gewerbe).

**Rn. 6**

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.02.2019 – 4 B 114/19, ECLI:DE:OVGNRW:2019:0208.4B114.19.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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