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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2018 – 4 A 3763/18.A

ECLI:DE:OVGNRW:2018:1220.4A3763.18A.00

## Tenor

Der Beschluss des Senats vom 18.12.2018 – 4 A 3763/18.A – wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung berichtigt.

Unter vollständiger Ersetzung des letzten Satzes des Beschlusses wird die Rechtsmittelbelehrung wie folgt neu gefasst:

„Rechtsmittelbelehrung

Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) einzureichen; sie muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.

Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.“

**Rn. 1**

Der Beschluss des Senats vom 18.12.2018 – 4 A 3763/18.A ‒ ist gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 122 Abs. 1, 118 Abs. 1 VwGO in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise zu berichtigen.

**Rn. 2**

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sind nach § 118 Abs. 1 VwGO jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

**Rn. 3**

Die im letzten Satz enthaltene Belehrung über die Unanfechtbarkeit des Beschlusses ist offenbar unrichtig. Es ist anerkannt, dass eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung durch das Gericht jederzeit berichtigt werden kann.

**Rn. 4**

Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.4.1987 ‒ 5 C 67.84 ‒, BVerwGE 77, 181 = juris, Rn. 14; BAG, Beschluss vom 13.4.2005 – 5 AZB 76/04 –, NJW 2005, 2251 = juris, Rn. 15; BFH, Urteil vom 17.7.2013 ‒ X R 37/10 ‒, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 21.12.2010 ‒ 1 A 1993/09 ‒, juris, Rn. 33; Kilian/Hissnauer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 118 Rn. 24.

**Rn. 5**

Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2018 – 4 A 3763/18.A, ECLI:DE:OVGNRW:2018:1220.4A3763.18A.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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