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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2018 – 4 F 16/18

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0921.4F16.18.00

## Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Unna verwiesen.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Unzulässigkeit des beschrittenen Verwaltungsrechtswegs ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Beteiligten auszusprechen. Der Antragsteller wendet sich gegen Handlungen der Staatsanwaltschaft Dortmund im Zusammenhang mit einem Strafvollstreckungsverfahren. Weil er in diesem Zusammenhang die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Dortmund in dem Verfahren 103 Ls 6/16 bestreitet, geht der Senat davon aus, dass sich das Rechtsschutzbegehrten (auch) gegen die Zulässigkeit der Strafvollstreckung richtet. Dafür ist wegen anderweitiger ausdrücklicher Zuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. Gemäß §§ 458 Abs. 1, 462a Abs. 2 Satz 1 StPO ist das Strafgericht des ersten Rechtszugs, hier also das Amtsgericht Unna zuständig, an das der Rechtsstreit – mit allen von dem Antragsteller gestellten Anträgen – gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG zu verweisen ist.

**Rn. 3**

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG). Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht gegeben sind.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2018 – 4 F 16/18, ECLI:DE:OVGNRW:2018:0921.4F16.18.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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