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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2018 – 19 B 463/18

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0418.19B463.18.00

## Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Beschwerde ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.

**Rn. 3**

Mit dem angegriffenen Bescheid vom 23. Februar 2018 hat der stellvertretende Schulleiter der D. -S. -Realschule den Antragsteller auf der Grundlage von § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG NRW für die Zeit vom 26. Februar bis 8. März 2018 vom Unterricht der Klasse 7d ausgeschlossen. Diese Verfügung hat sich durch Zeitablauf gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG NRW erledigt und entfaltet keine Beschwer mehr. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt im Falle einer Erledigung der Hauptsache ‑ anders als in Klageverfahren ‑ ein Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht in Betracht. Denn zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bedarf es keiner vorläufigen gerichtlichen Regelung für die Dauer des Hauptsacheverfahrens mehr. Ob die streitgegenständliche Schulordnungsmaßnahme zu Recht ergangen ist, kann der Antragsteller, soweit er ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Feststellung hat (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), im anhängigen Klageverfahren klären lassen.

**Rn. 4**

OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2016 ‑ 19 A 108/14 ‑, juris, Rn. 3 f.

**Rn. 5**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

**Rn. 6**

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.

**Rn. 7**

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2018 – 19 B 463/18, ECLI:DE:OVGNRW:2018:0418.19B463.18.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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