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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2018 – 12 B 1588/17

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0305.12B1588.17.00

## Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

**Rn. 1**

G r ü n d e

**Rn. 2**

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur Beschwerde des Antragstellers.

**Rn. 3**

2. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

**Rn. 4**

Die von dem Antragsteller innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO angeführten (Beschwerde-)Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine dem Beschwerdebegehren entsprechende Entscheidung.

**Rn. 5**

Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen fehlenden Anordnungsanspruchs abgelehnt. Ein solcher fehle, ohne dass es auf die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen von § 35a Abs. 1 SGB VIII ankomme, weil die Übernahme der Kosten des Besuchs der I. -Privatschule jedenfalls nicht vom Umfang der zu gewährenden Eingliederungshilfe umfasst sei. Diese sei auf Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung begrenzt. Da der Antragsteller aufgrund des Abschlusszeugnisses der F. -I1. -Realschule vom 30. Juni 2017 nicht berechtigt sei, die gymnasiale Oberstufe zu besuchen, vermittele die Oberstufe der I. -Privatschule keine für den Antragsteller angemessene Schulbildung. Der Jugendhilfeträger sei auch betreffend die Frage der Zulassung zu einzelnen Bildungsgängen an Entscheidungen der Schulverwaltung gebunden.

**Rn. 6**

Ob diese Begründung in Anbetracht des Beschwerdevorbringens zutreffend ist, kann offenbleiben. Jedenfalls hat der Antragsteller weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass bei ihm eine Teilhabebeeinträchtigung i. S. v. § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII vorliegt oder ihm eine solche droht. Zur weiteren Begründung wird auf die Gründe des Beschlusses vom heutigen Tag im zugehörigen Verfahren 12 E 1085/17 verwiesen.

**Rn. 7**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

**Rn. 8**

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2018 – 12 B 1588/17, ECLI:DE:OVGNRW:2018:0305.12B1588.17.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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