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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2016 – 12 A 549/16

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0628.12A549.16.00

## Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Das Zulassungsvorbringen zeigt besondere Schwierigkeiten der Rechtssache mit Blick auf die das angegriffene Urteil (auch) tragende Annahme des Verwaltungsgerichts auf, der sozialrechtliche Herstellungsanspruch könne im Jugendhilferecht nicht zur Anwendung kommen. Die Richtigkeit dieser Annahme ist - ebenso wie die gegebenenfalls weiter zu beantwortende Frage, ob die tatsächlichen Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs hier vorliegen - im Zulassungsverfahren nicht zu klären.

Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

**Rn. 1**

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Das Zulassungsvorbringen zeigt besondere Schwierigkeiten der Rechtssache mit Blick auf die das angegriffene Urteil (auch) tragende Annahme des Verwaltungsgerichts auf, der sozialrechtliche Herstellungsanspruch könne im Jugendhilferecht nicht zur Anwendung kommen. Die Richtigkeit dieser Annahme ist - ebenso wie die gegebenenfalls weiter zu beantwortende Frage, ob die tatsächlichen Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs hier vorliegen - im Zulassungsverfahren nicht zu klären.

**Rn. 2**

Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.06.2016 – 12 A 549/16, ECLI:DE:OVGNRW:2016:0628.12A549.16.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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