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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.06.2016 – 12 A 1400/15

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0615.12A1400.15.00

## Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zugelassen; das Zulassungsvorbringen stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei erst durch das Schreiben der Mutter der Klägerin vom 29. Juli 2013 im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII über den Betreuungsbedarf der Klägerin in Kenntnis gesetzt worden, durchgreifend in Frage.

Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

**Rn. 1**

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zugelassen; das Zulassungsvorbringen stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei erst durch das Schreiben der Mutter der Klägerin vom 29. Juli 2013 im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII über den Betreuungsbedarf der Klägerin in Kenntnis gesetzt worden, durchgreifend in Frage.

**Rn. 2**

Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.06.2016 – 12 A 1400/15, ECLI:DE:OVGNRW:2016:0615.12A1400.15.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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