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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.11.2014 – 12 A 1739/14

ECLI:DE:OVGNRW:2014:1110.12A1739.14.00

## Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Vor dem Hintergrund der mit der Zulassungsbegründung vorgelegten Bescheinigung der Leiterin der D. D1. - Hauptschule - vom 29. September 2014, wonach der Kläger auch noch in der Klasse 10 Typ A weiterhin Unterstützung im sprachlichen und schriftsprachlichen Spracherwerb benötigt haben soll, im Gegensatz zu einer öffentlichen Regelschule der Anteil der Deutschstunden in der Klasse 10 Typ A an ihrer Schule um 1 Stunde höher sei sowie außerdem zwei Zusatzstunden Förderunterricht Deutsch für Migranten erteilt würden und der Kläger aufgrund seines Alters (18 Jahre zu Beginn des Schuljahres 2013/14) eine Regelschule am Heimatort ohnehin nicht hätte besuchen können, begründet die Anwendung des § 2 Abs. 1a SGB VIII besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 6. November 2013 - 12 A 1881/13 - seine Rechtsprechung zu diesem Komplex dahingehend zusammengefasst, dass - bietet eine wohnortnahe Schule, die den gleichen Schulabschluss vermittelt wie die gewählte Ausbildungsstätte, eine spezielle Betreuung für Migranten, die die migrationstypischen Defizite ähnlich effektiv ausgleichen kann, nicht an - die Annahme einer entsprechenden zumutbaren Ausbildungsstätte - je nach Ausgestaltung der migrationstypischen Förderung im Einzelfall - abgelehnt werden kann. Es steht insoweit auch zur Überprüfung, ob von dem Kläger vor dem Hintergrund, dass er möglicherweise nach § 46 Abs. 2 SchulG NRW i. V. m. den einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vom Zugang zu einer Klasse 10 A der Regelschule von vornherein ausgeschlossen gewesen ist oder die Umsetzung eines vergleichbar intensiven Sprachförderprogrammes an der in Frage kommenden staatlichen Schule - ohne dass es der Anfrage bedurft hätte - ersichtlich niemals erfolgt wäre, dennoch der Versuch verlangt werden konnte, sich zunächst - versuchs- oder probeweise - um eine adäquate Unterrichtung in Heimatnähe zu bemühen.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.11.2014 – 12 A 1739/14, ECLI:DE:OVGNRW:2014:1110.12A1739.14.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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