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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.05.2011 – 6 A 2594/09

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0523.6A2594.09.00

## Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 16. Oktober 2009 - 4 K 1765/08 - ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt das beklagte Land.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87 a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin einzustellen, nachdem die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

**Rn. 3**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hiernach hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem beklagten Land die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da es voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die in Rede stehenden außerdienstlichen Meinungsäußerungen des Klägers mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG nicht geeignet waren, die streitige Missbilligung zu rechtfertigen.

**Rn. 4**

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.

**Rn. 5**

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.05.2011 – 6 A 2594/09, ECLI:DE:OVGNRW:2011:0523.6A2594.09.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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