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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2011 – 6 A 420/11

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0512.6A420.11.00

## Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 2**

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

**Rn. 3**

Es ist nicht entsprechend dem Erfordernis gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass ein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegt. Der Zulassungsantrag lässt jede Darlegung dazu vermissen, dass - was gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erforderlich ist - das Urteil des Verwaltungsgerichts auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann, weil es bei einer der Auffassung des Klägers nach richtigen Verfahrensweise zu einer anderen, für ihn positiven Entscheidung gekommen wäre. Das ist auch nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung des begehrten Sonderurlaubs habe, weil die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 74 Abs. 1 LBG NRW i.V.m. § 12 Abs. 1 SUrlV nicht erfüllt seien; zudem seien Gründe für eine Ermessensreduktion auf Null nicht erkennbar. Zu diesen Feststellungen verhält sich der Antrag auf Zulassung der Berufung nicht; sie sind im Übrigen zutreffend.

**Rn. 4**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

**Rn. 5**

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.05.2011 – 6 A 420/11, ECLI:DE:OVGNRW:2011:0512.6A420.11.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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