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# Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.06.2010 – 5 E 538/10

5. Senat  
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0602.5E538.10.00

## Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Verwei-sungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. April 2010 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdever-fahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

G r ü n d e :

Die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, weil die Klägerin entgegen § 17a Abs. 4 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) i.V.m. 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Die Klägerin ist auf den Vertretungszwang in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses sowie mit der gerichtlichen Eingangsverfügung vom 19. Mai 2010 hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.06.2010 – 5 E 538/10, ECLI:DE:OVGNRW:2010:0602.5E538.10.00

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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